Der Kirchenvorstand ist das Gremium, das in der Kirchengemeinde / Pfarrei für die Verwaltung und Vertretung des kirchlichen Vermögens verantwortlich ist. Er handelt im Rahmen des kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Rechts und sorgt dafür, dass finanzielle, bauliche und personelle Angelegenheiten zuverlässig und transparent geregelt werden.
Rechtliche Grundlagen
- Die Arbeit des Kirchenvorstands erfolgt auf Basis des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für den nordrhein‑westfälischen Anteil des Bistums Münster (KVVG), der Wahlordnung für die Kirchenvorstände (KV‑WO) und ergänzender Bestimmungen.
- Durch das KVVG wurde das bisherige staatliche „Vermögensverwaltungsgesetz von 1924 (VVG)“ abgelöst.
Zusammensetzung
Aus den Statuten ergeben sich:
- Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer oder dem Geistlichen, der von der Diözese mit der Leitung der Pfarrei beauftragt ist.
- Darüber hinaus gehören gewählte Laien der Gemeinde an, mindestens fünf gewählte Mitglieder.
- Außerdem wird eine Person aus dem Pfarreirat entsandt, die wählbar ist; in dieser Legislatur ist dies Karoline Munser.
- Die gewählten Mitglieder werden alle vier Jahre in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Aufgaben und Befugnisse
Zu den zentralen Aufgaben des Kirchenvorstands gehören:
- Verwaltung und Vertretung des Vermögens der Kirchengemeinde.
- Aufstellung eines Haushaltsplans und Erstellung eines Jahresabschlusses; Veröffentlichung dieser Unterlagen.
- Entscheidungen über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung.
- Betrieb von kirchlichen Einrichtungen wie Kindertagesstätten.
- Einstellung von Mitarbeitenden in der Gemeinde / in kirchlichen Einrichtungen.
Wichtiges zu Wahl und Amtszeit
- Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
- Die Wahl erfolgt durch die Wahlberechtigten der Pfarrei in geheimer und unmittelbarer Wahl.